Warum müssen Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?

Warum müssen Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?

Gemäß Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 haben Anträge – anders als beim „regulären“ DigitalPakt Schule – das gesamte Schulträgerbudget zu umfassen. 

Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schulträger die Fördermittel beim Sofortausstattungsprogramm „vorab“ erhalten (vgl. die Darstellungen zu der Frage „Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?“). Die Gewährung einer Zuwendung setzt daher gemäß Ziffer 4.1 Förderrichtlinie im Wesentlichen nur einen Antrag voraus. Eine Auflistung der konkreten Anschaffungen bzw. Dienstleistungen sowie eine Investitionsplanung bzw. ein Finanzierungsplan bleiben dem Verwendungsnachweis vorbehalten. Außerdem soll der Abruf aller Fördermittel auf einmal den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsbehörde möglichst geringhalten. 

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Regel und damit den Abruf von Budgetteilen zulassen. Die Begründung muss insb. auch deutlich machen, warum keine Aufteilung beim Schulträger erfolgen kann. 

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Stand 20.07.2020 11:34:19 [7178] → PermaLink