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Was wird gefördert? Was wird nicht gefördert?

Gemäß Ziffer 3 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 sind Ausgaben für die Anschaffung von schulgebundenen mobilen Endgeräten förderungsfähig, und zwar einschließlich der Inbetriebnahme und des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs, wenn sichergestellt ist, dass diese Geräte in die vorhandene oder geplante Infrastruktur integriert werden können. 

Der Begriff der schulgebundenen mobilen Endgeräte umfasst – wie auch beim DigitalPakt im Übrigen – Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones. Eingeschlossen ist die zum Betrieb der beschafften mobilen Endgeräte erforderliche Software (z. B. Betriebssystem) sowie betriebssystemunterstützende Software zur Sicherung der Systemfunktionalität im erforderlichen Umfang (z. B. Mobile-Device-Management-Lösungen, Schutzsoftware, Virenscanner, Firewall nicht jedoch kommerzielle Office-Anwendungen o.Ä.).  

Für die Frage, welche Ausgaben „für die Inbetriebnahme“ geltend gemacht werden können, ist insb. § 3 Abs. 4 der zwischen Bund und Ländern geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über den DigitalPakt Schule maßgeblich. Nach dieser Vorschrift werden investive Begleitmaßnahmen nur gefördert, wenn ein unmittelbarer und notwendiger Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen – hier mit der Beschaffung der Endgeräte und des erforderlichen Zubehörs – besteht. Dazu zählen auch projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, die einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen. Zuwendungsfähig können danach insbesondere Ausgaben für die Installation der zum Betrieb erforderlichen Software, die Integration der Geräte in das bestehende System, ihre Erfassung im Mobile-Device-Management-System oder das Aufspielen vorhandener Images sein. Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Infrastrukturen sind nicht förderfähig, also weder kommunale Eigenregieleistungen noch entsprechende Eigenleistungen von Ersatz- oder Pflegeschulträgern.

Zu dem für den Einsatz der Endgeräte erforderlichen Zubehör können z.B. Eingabegeräte zählen (wie Tastatur, Maus, Stift oder Headset), aber auch zum Schutz der beschafften Endgeräte erforderliche Hüllen und mobile WLAN-Router zum Herstellen einer lokalen WLAN-Infrastruktur. Nicht zuwendungsfähig sind hingegen laufende Kosten für Mobilfunkverträge. Gleiches gilt für die Kosten für externe Peripheriegeräte wie Drucker, zusätzliche Monitore, Scanner und Videokameras. 

Auch im Übrigen können die Fördermittel nicht für Wartung, Support und Betrieb der anzuschaffenden Endgeräte eingesetzt werden. Ebenso wenig zuwendungsfähig sind Kosten für Versicherungen, wozu auch entgeltliche Garantieleistungen und -erweiterungen zählen, da DigitalPakt und Sofortausstattungsprogramm keine Service- und Unterhaltskomponenten für getätigte Investitionen vorsehen.

In der Zusatzvereinbarung ist den Ländern auch die Möglichkeit eröffnet, eine Ausstattung der Schulen zu fördern, „die für die Erstellung professioneller online-Lehrangebote erforderlich ist“. Das Land Schleswig-Holstein hat von dieser Möglichkeit bewusst keinen Gebrauch gemacht. Denn die Erfahrungen während der jüngsten Schulschließungen haben gezeigt, dass fehlende Aufnahmetechnik in der Schule o.Ä. in aller Regel kein Hemmschuh für die Bereitstellung digitaler Lernangebote gewesen ist. Mit dem Schulportal SH und seinen Modulen wird das Land nun außerdem weitere zentrale Lösungen für interessierte Schulen bereitstellen. Daher sollen die Mittel des Sofortausstattungsprogramms dazu eingesetzt werden, möglichst allen unversorgten Schülerinnen und Schülern ein Endgerät zur Verfügung zu stellen und so die Teilnahme an digitalen Lernangeboten zu ermöglichen. 

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Stand 02.10.2020 06:56:38 [19097] → PermaLink