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Kann ich einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums stellen?

Nach Ziffer 4.2 „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“  werden Zuwendungen unter der Auflage bewilligt, dass die zugewendeten Mittel bis spätestens 31. Oktober 2020 verausgabt werden, sofern im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen ist.

Nach Ziffer 2.2.2 jedes Zuwendungsbescheides kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Bewilligungszeitraum verlängert werden. Von dieser Möglichkeit haben bereits viele Schulträger Gebrauch gemacht, die von Lieferschwierigkeiten betroffen sind. 

Zunächst sind Verlängerungen des Bewilligungszeitraums bis zum 31.12.2020 ausgesprochen worden. Weil sich leider inzwischen zeigt, die die Lieferschwierigkeiten mitunter bis in das Jahr 2021 anhalten werden, eröffnet die Bewilligungsbehörde nunmehr auch die Möglichkeit einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums bin in das Jahr 2021 hinein. Die Zuwendungsempfänger haben dann

  • rechtzeitig die hausrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2021 zu ermöglichen, und 
  • spätestens am 15.01.2021 einen „Zwischenbericht“ zu der Frage zu erstatten, ob und wie viele Endgeräte bis zum 31.12.2020 ausgeliefert werden konnten. Das Land benötigt diese Angaben zur Erfüllung seiner Berichtspflichten gegenüber dem Bund. Eine FAQ zum Zwischenbericht mit den nötigen Formularen ist unten verlinkt. 

Um eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums – erforderlichenfalls auch bis in das Jahr 2021 – zu beantragen, füllen Sie bitte das unten abrufbare Formular vollständig aus und leiten es der Bewilligungsbehörde (MBWK, z.Hd. III 171) unterzeichnet zu.


Zugehörige Dateien
→ Formular zur Beantragung einer (weiteren) Verlängerung des Bewilligungszeitraums, ggf. auch bis in das Jahr 2021 [DOCX]

Externe Inhalte
→ FAQ mit Formularen für Zwischenbericht und Verwendungsnachweis.

Tags →  @Antragsverfahren, →  @Bewilligungszeitraum, →  @Verlängerung, → #Lieferengpässe, → #Verschiebung, → #Zeitpunkt, → #Verlängerung.
Stand 19.11.2020 16:32:08 [13374] → PermaLink


Bis wann müssen die zugewendeten Mittel verausgabt werden?

Gemäß Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 werden Zuwendungen unter der Auflage bewilligt, dass die zugewendeten Mittel bis spätestens zum 31. Oktober 2020 verausgabt werden, sofern im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen ist. Für den Fall einer Überschreitung des so bemessenen Bewilligungszeitraums behält die Bewilligungsbehörde sich einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. 

Sobald absehbar werden sollte, dass die zugewendeten Mittel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht verausgabt werden können, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Mittel voraussichtlich verausgabt werden können.

Tags →  @Bewilligungszeitraum, → #Frist, → #Bewilligungszeitraum, → #Mittelverwendung.
Stand 20.07.2020 12:35:27 [12670] → PermaLink