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Bis wann müssen die zugewendeten Mittel verausgabt werden?
Gemäß Ziffer 4.2 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 werden Zuwendungen unter der Auflage bewilligt, dass die zugewendeten Mittel bis spätestens zum 31. Oktober 2020 verausgabt werden, sofern im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen ist. Für den Fall einer Überschreitung des so bemessenen Bewilligungszeitraums behält die Bewilligungsbehörde sich einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor.
Sobald absehbar werden sollte, dass die zugewendeten Mittel bis zum Ende des Bewilligungszeitraums nicht verausgabt werden können, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die Mittel voraussichtlich verausgabt werden können.