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Bis wann müssen die Anträge gestellt sein?

Gemäß Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 sind Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget nur möglich, wenn entsprechende Anträge bis zum 31. August 2020 vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.

Mittel aus Schulträgerbudgets, die bis zum 31. August 2020 nicht beantragt worden sind, werden durch die Bewilligungsbehörde im Weg der Restmittelvergabe verteilt. 

Die knapp bemessene Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bund den Ländern die Möglichkeit eröffnet hat, das Antragsverfahren im Vergleich zum „regulären“ DigitalPakt deutlich schlanker auszugestalten. Schleswig-Holstein hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Außerdem gebietet der Zweck, unversorgte Schülerinnen und Schülern in einer Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebes leihweise mit den erforderlichen Geräten versorgen zu können, eine deutlich zügigere Umsetzung. 

Anträge auf Teilhabe an der Restmittelvergabe können ab dem 1. September 2020 gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht dabei ebenfalls nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsfrist, → #Frist, → #Budgetfrist, → #Restmittelvergabe.
Stand 14.08.2020 17:45:42 [12785] → PermaLink