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Welche Vorgaben für die Verteilung der Endgeräte gibt es, wenn ein Schulträger mehrere Schulen zu versorgen hat?

Gemäß Ziffer 2.2 Satz 1 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 entscheiden die Schulträger innerhalb ihrer Budgets selbst über die bedarfsgerechte Ausstattung von Schulen „entsprechend den Vorgaben gemäß Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie“ – also so, dass einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern eine Teilhabe an digitalen Lernangeboten ermöglicht wird. 

Gemäß Ziffer 2.2 Satz 2 der Förderrichtlinie sollen dabei „grundsätzlich“ keine Verschiebungen zwischen dem Budgetanteil für die allgemeinbildenden und dem Budgetanteil für die berufsbildenden Schulen erfolgen. Ein im Vergleich zwischen diesen Schularten besonders hoher Bedarf bei einer von ihnen sowie sonstige atypische Fallkonstellationen vermögen also durchaus ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen, mit dem der Zuwendungszweck besser erreicht werden kann. In den Sachbericht des Verwendungsnachweises ist dann um eine entsprechende Begründung aufzunehmen.

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Stand 20.07.2020 12:34:28 [14876] → PermaLink