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Welche Vorgaben für die Verteilung der Endgeräte gibt es, wenn ein Schulträger mehrere Schulen zu versorgen hat?

Gemäß Ziffer 2.2 Satz 1 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 entscheiden die Schulträger innerhalb ihrer Budgets selbst über die bedarfsgerechte Ausstattung von Schulen „entsprechend den Vorgaben gemäß Ziffer 1.3 der Förderrichtlinie“ – also so, dass einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern eine Teilhabe an digitalen Lernangeboten ermöglicht wird. 

Gemäß Ziffer 2.2 Satz 2 der Förderrichtlinie sollen dabei „grundsätzlich“ keine Verschiebungen zwischen dem Budgetanteil für die allgemeinbildenden und dem Budgetanteil für die berufsbildenden Schulen erfolgen. Ein im Vergleich zwischen diesen Schularten besonders hoher Bedarf bei einer von ihnen sowie sonstige atypische Fallkonstellationen vermögen also durchaus ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen, mit dem der Zuwendungszweck besser erreicht werden kann. In den Sachbericht des Verwendungsnachweises ist dann um eine entsprechende Begründung aufzunehmen.

Tags →  @Geräteverteilung, →  @Verwendungsnachweis, → #Schulträgerbudget, → #Budget, → #Verschiebung, → #allgemeinbildende Schulen, → #berufsbildenden Schulen, → #Zuwendungszweck, → #Zweck, → #Verwendungsnachweis.
Stand 20.07.2020 12:34:28 [14878] → PermaLink


Wie hoch sind die Schulträgerbudgets?

Gemäß Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 stellen die Schulträgerbudgets den Höchstbetrag dar, der den Schulträgern unbeschadet der Restmittelvergabe jeweils gewährt werden kann. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Anteil an den gemäß der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2019/20 insgesamt in Schleswig-Holstein beschulten Schülerinnen und Schülern.

Die hiernach auf die einzelnen Schulträger entfallenden Schulträgerbudgets sind aus der über den nachstehenden Link abrufbaren Liste ersichtlich.

Externe Inhalte
→ Liste der Schulträgerbudgets.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsverfahren, → #Höchstbetrag, → #Schulträgerbudget, → #Budget.
Stand 20.07.2020 11:22:38 [7146] → PermaLink


Warum müssen Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?

Gemäß Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 haben Anträge – anders als beim „regulären“ DigitalPakt Schule – das gesamte Schulträgerbudget zu umfassen. 

Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schulträger die Fördermittel beim Sofortausstattungsprogramm „vorab“ erhalten (vgl. die Darstellungen zu der Frage „Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?“). Die Gewährung einer Zuwendung setzt daher gemäß Ziffer 4.1 Förderrichtlinie im Wesentlichen nur einen Antrag voraus. Eine Auflistung der konkreten Anschaffungen bzw. Dienstleistungen sowie eine Investitionsplanung bzw. ein Finanzierungsplan bleiben dem Verwendungsnachweis vorbehalten. Außerdem soll der Abruf aller Fördermittel auf einmal den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsbehörde möglichst geringhalten. 

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Regel und damit den Abruf von Budgetteilen zulassen. Die Begründung muss insb. auch deutlich machen, warum keine Aufteilung beim Schulträger erfolgen kann. 

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsverfahren, → #Höchstbetrag, → #Schulträgerbudget, → #Budget.
Stand 20.07.2020 11:34:19 [7138] → PermaLink