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Was ist das „Sofortausstattungsprogramm“? An wen richtet es sich?

Das „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ stellt im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 kurzfristig ein zusätzliches Förderinstrument zur Beschaffung von mobilen Endgeräten nebst Zubehör durch die Schulträger für eine Ausleihe an Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.

Rechtsgrundlage ist eine Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, über die der Bund den Ländern insgesamt weitere 500 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Schleswig-Holstein erhält davon rd. 17 Millionen Euro und ergänzt dies durch einen Landesanteil von zehn Prozent. Bund und Land stellen für die hiesigen Schulträger somit insgesamt rd. 18,73 Millionen Euro zur Verfügung.

Umgesetzt wird das „Sofortausstattungsprogramm“ in den Ländern durch landesrechtliche Vorschriften, in Schleswig-Holstein durch die Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020. Anders als beim „regulären“ DigitalPakt Schule ist kein Eigenanteil der Zuwendungsempfänger vorgesehen; alle Schulträger erhalten somit eine Vollfinanzierung. Außerdem ist das Verfahren deutlich schlanker. Schließlich gelangen die Fördermittel deutlich früher zu den Schulträgern.

Antragsberechtigt sind – wie beim DigitalPakt – sowohl die Träger der öffentlichen Schulen, der dänische Schulverein sowie die Ersatz- und Pflegeschulträger.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsverfahren, → #Eigenanteil, → #Vollfinanzierung, → #Schulträger, → #Zuwendungsempfänger, → #Antragsberechtigung.
Stand 20.07.2020 11:18:32 [11194] → PermaLink


Wie funktioniert das Online-Antragsverfahren? Welche Angaben müssen gemacht werden?

Das Online-Antragsverfahren für das Sofortausstattungsprogramm ist an das Online-Antragsverfahren für den „regulären“ DigitalPakt Schule angelehnt: 

Im dem bekannten Antragsportal zum DigitalPakt Schule (Link unten), über das später auch die Verwendungsnachweise abgewickelt werden sollen, ist im Wesentlichen nur zu erklären, dass die Mittel aus dem Sofortausstattungsprogramm abgerufen werden sollen und welche voraussichtliche Laufzeit des Beschaffungsvorhabens der Antragsteller erwartet. Außerdem kann bereits ein Rechtsmittelverzicht für den Fall erklärt werden, dass dem Antrag entsprochen wird. Schließlich kann dort auch bereits die Mittelanforderung erfolgen. 

Das Online-Antragsverfahren generiert dann – wie beim DigitalPakt Schule – ein PDF-Dokument, das neben den gemachten Angaben auch die erforderlichen Erklärungen und Versicherungen enthält, die Antragsteller abgeben müssen, um Fördermittel zu erhalten. Dieses PDF-Dokument ist von einem vertretungsberechtigten Organ des Antragstellers zu unterzeichnen und der Bewilligungsbehörde zu übersenden. 

Hinweis: 
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es sich anbieten, den unterschriebenen Vordruck vorab per Telefax an die Nummer 0431 988‐25 33 oder als Scan im Anhang einer E-Mail an digitalpakt@bildungsdienste.landsh.de zu senden. 

Externe Inhalte
→ Online-Antragsverfahren.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsverfahren, → #Online-Antragsverfahren, → #DPakt-Portal, → #Vordruck.
Stand 20.07.2020 12:33:59 [9331] → PermaLink


Wie hoch sind die Schulträgerbudgets?

Gemäß Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 stellen die Schulträgerbudgets den Höchstbetrag dar, der den Schulträgern unbeschadet der Restmittelvergabe jeweils gewährt werden kann. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Anteil an den gemäß der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2019/20 insgesamt in Schleswig-Holstein beschulten Schülerinnen und Schülern.

Die hiernach auf die einzelnen Schulträger entfallenden Schulträgerbudgets sind aus der über den nachstehenden Link abrufbaren Liste ersichtlich.

Externe Inhalte
→ Liste der Schulträgerbudgets.

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsverfahren, → #Höchstbetrag, → #Schulträgerbudget, → #Budget.
Stand 20.07.2020 11:22:38 [7219] → PermaLink


Warum müssen Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?

Gemäß Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 haben Anträge – anders als beim „regulären“ DigitalPakt Schule – das gesamte Schulträgerbudget zu umfassen. 

Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schulträger die Fördermittel beim Sofortausstattungsprogramm „vorab“ erhalten (vgl. die Darstellungen zu der Frage „Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?“). Die Gewährung einer Zuwendung setzt daher gemäß Ziffer 4.1 Förderrichtlinie im Wesentlichen nur einen Antrag voraus. Eine Auflistung der konkreten Anschaffungen bzw. Dienstleistungen sowie eine Investitionsplanung bzw. ein Finanzierungsplan bleiben dem Verwendungsnachweis vorbehalten. Außerdem soll der Abruf aller Fördermittel auf einmal den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsbehörde möglichst geringhalten. 

Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Regel und damit den Abruf von Budgetteilen zulassen. Die Begründung muss insb. auch deutlich machen, warum keine Aufteilung beim Schulträger erfolgen kann. 

Tags →  @Antragsverfahren, → #Antragsverfahren, → #Höchstbetrag, → #Schulträgerbudget, → #Budget.
Stand 20.07.2020 11:34:19 [7210] → PermaLink