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Bis wann müssen die Anträge gestellt sein?
Gemäß Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 sind Bewilligungen aus dem Schulträgerbudget nur möglich, wenn entsprechende Anträge bis zum 31. August 2020 vollständig bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
Mittel aus Schulträgerbudgets, die bis zum 31. August 2020 nicht beantragt worden sind, werden durch die Bewilligungsbehörde im Weg der Restmittelvergabe verteilt.
Die knapp bemessene Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass der Bund den Ländern die Möglichkeit eröffnet hat, das Antragsverfahren im Vergleich zum „regulären“ DigitalPakt deutlich schlanker auszugestalten. Schleswig-Holstein hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Außerdem gebietet der Zweck, unversorgte Schülerinnen und Schülern in einer Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebes leihweise mit den erforderlichen Geräten versorgen zu können, eine deutlich zügigere Umsetzung.
Anträge auf Teilhabe an der Restmittelvergabe können ab dem 1. September 2020 gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht dabei ebenfalls nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Kann ich einen (weiteren) Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums stellen?
Nach Ziffer 4.2 „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ werden Zuwendungen unter der Auflage bewilligt, dass die zugewendeten Mittel bis spätestens 31. Oktober 2020 verausgabt werden, sofern im Zuwendungsbescheid keine abweichende Regelung getroffen ist.
Nach Ziffer 2.2.2 jedes Zuwendungsbescheides kann in begründeten Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Bewilligungszeitraum verlängert werden. Von dieser Möglichkeit haben bereits viele Schulträger Gebrauch gemacht, die von Lieferschwierigkeiten betroffen sind.
Zunächst sind Verlängerungen des Bewilligungszeitraums bis zum 31.12.2020 ausgesprochen worden. Weil sich leider inzwischen zeigt, die die Lieferschwierigkeiten mitunter bis in das Jahr 2021 anhalten werden, eröffnet die Bewilligungsbehörde nunmehr auch die Möglichkeit einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums bin in das Jahr 2021 hinein. Die Zuwendungsempfänger haben dann
- rechtzeitig die hausrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine Umsetzung der Maßnahme im Jahr 2021 zu ermöglichen, und
- spätestens am 15.01.2021 einen „Zwischenbericht“ zu der Frage zu erstatten, ob und wie viele Endgeräte bis zum 31.12.2020 ausgeliefert werden konnten. Das Land benötigt diese Angaben zur Erfüllung seiner Berichtspflichten gegenüber dem Bund. Eine FAQ zum Zwischenbericht mit den nötigen Formularen ist unten verlinkt.
Um eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums – erforderlichenfalls auch bis in das Jahr 2021 – zu beantragen, füllen Sie bitte das unten abrufbare Formular vollständig aus und leiten es der Bewilligungsbehörde (MBWK, z.Hd. III 171) unterzeichnet zu.
Zugehörige Dateien
→ Formular zur Beantragung einer (weiteren) Verlängerung des Bewilligungszeitraums, ggf. auch bis in das Jahr 2021 [DOCX]
Externe Inhalte
→ FAQ mit Formularen für Zwischenbericht und Verwendungsnachweis.
Was ist das „Sofortausstattungsprogramm“? An wen richtet es sich?
Das „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ stellt im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024 kurzfristig ein zusätzliches Förderinstrument zur Beschaffung von mobilen Endgeräten nebst Zubehör durch die Schulträger für eine Ausleihe an Schülerinnen und Schüler zur Verfügung.
Rechtsgrundlage ist eine Zusatzvereinbarung zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, über die der Bund den Ländern insgesamt weitere 500 Millionen Euro zur Verfügung stellt. Schleswig-Holstein erhält davon rd. 17 Millionen Euro und ergänzt dies durch einen Landesanteil von zehn Prozent. Bund und Land stellen für die hiesigen Schulträger somit insgesamt rd. 18,73 Millionen Euro zur Verfügung.
Umgesetzt wird das „Sofortausstattungsprogramm“ in den Ländern durch landesrechtliche Vorschriften, in Schleswig-Holstein durch die Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020. Anders als beim „regulären“ DigitalPakt Schule ist kein Eigenanteil der Zuwendungsempfänger vorgesehen; alle Schulträger erhalten somit eine Vollfinanzierung. Außerdem ist das Verfahren deutlich schlanker. Schließlich gelangen die Fördermittel deutlich früher zu den Schulträgern.
Antragsberechtigt sind – wie beim DigitalPakt –
sowohl die Träger der öffentlichen Schulen, der dänische Schulverein sowie die
Ersatz- und Pflegeschulträger.
Wie funktioniert das Online-Antragsverfahren? Welche Angaben müssen gemacht werden?
Das Online-Antragsverfahren für das Sofortausstattungsprogramm ist an das Online-Antragsverfahren für den „regulären“ DigitalPakt Schule angelehnt:
Im dem bekannten Antragsportal zum DigitalPakt Schule (Link unten), über das später auch die Verwendungsnachweise abgewickelt werden sollen, ist im Wesentlichen nur zu erklären, dass die Mittel aus dem Sofortausstattungsprogramm abgerufen werden sollen und welche voraussichtliche Laufzeit des Beschaffungsvorhabens der Antragsteller erwartet. Außerdem kann bereits ein Rechtsmittelverzicht für den Fall erklärt werden, dass dem Antrag entsprochen wird. Schließlich kann dort auch bereits die Mittelanforderung erfolgen.
Das Online-Antragsverfahren generiert dann – wie beim DigitalPakt Schule – ein PDF-Dokument, das neben den gemachten Angaben auch die erforderlichen Erklärungen und Versicherungen enthält, die Antragsteller abgeben müssen, um Fördermittel zu erhalten. Dieses PDF-Dokument ist von einem vertretungsberechtigten Organ des Antragstellers zu unterzeichnen und der Bewilligungsbehörde zu übersenden.
Hinweis:
Zur Beschleunigung des Verfahrens kann es sich anbieten, den unterschriebenen Vordruck vorab per Telefax an die Nummer 0431 988‐25 33 oder als Scan im Anhang einer E-Mail an digitalpakt@bildungsdienste.landsh.de zu senden.
Externe Inhalte
→ Online-Antragsverfahren.
Wie hoch sind die Schulträgerbudgets?
Gemäß Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 stellen die Schulträgerbudgets den Höchstbetrag dar, der den Schulträgern unbeschadet der Restmittelvergabe jeweils gewährt werden kann. Ihre Höhe bemisst sich nach dem Anteil an den gemäß der amtlichen Schulstatistik für das Schuljahr 2019/20 insgesamt in Schleswig-Holstein beschulten Schülerinnen und Schülern.
Die hiernach auf die einzelnen Schulträger entfallenden Schulträgerbudgets sind aus der über den nachstehenden Link abrufbaren Liste ersichtlich.
Externe Inhalte
→ Liste der Schulträgerbudgets.
Warum müssen Anträge das gesamte Schulträgerbudget umfassen?
Gemäß Ziffer 8.4 der Förderrichtlinie „Landesprogramm DigitalPakt SH – Sofortausstattungsprogramm“ vom 6. Juli 2020 haben Anträge – anders als beim „regulären“ DigitalPakt Schule – das gesamte Schulträgerbudget zu umfassen.
Diese Vorgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Schulträger die Fördermittel beim Sofortausstattungsprogramm „vorab“ erhalten (vgl. die Darstellungen zu der Frage „Wann werden die Fördermittel ausgezahlt?“). Die Gewährung einer Zuwendung setzt daher gemäß Ziffer 4.1 Förderrichtlinie im Wesentlichen nur einen Antrag voraus. Eine Auflistung der konkreten Anschaffungen bzw. Dienstleistungen sowie eine Investitionsplanung bzw. ein Finanzierungsplan bleiben dem Verwendungsnachweis vorbehalten. Außerdem soll der Abruf aller Fördermittel auf einmal den Verwaltungsaufwand für die Bewilligungsbehörde möglichst geringhalten.
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Regel und damit den Abruf von Budgetteilen zulassen. Die Begründung muss insb. auch deutlich machen, warum keine Aufteilung beim Schulträger erfolgen kann.